Was tun bei Ärztepfusch?

Was tun bei Ärztepfusch?

Ärztepfusch ist ein Thema, über welches man immer wieder hört oder lesen kann. Nicht immer haben entsprechende Taten tödliche Folgen, oftmals haben Patienten aber mit lebenslangen Folgen von Behandlungsfehlern zu kämpfen.

Generell ist das Thema sehr schwierig, denn auch wenn Ärzte noch immer bei vielen als unfehlbar gelten, sind sie auch nur Menschen und so vor Fehlern nicht gefeit.

Von Ärztepfusch Betroffene und deren Angehörige empfinden daher oft ein Gefühl der M0acht- und Hilflosigkeit. Sicherlich ist eine Operation in den seltensten Fällen frei von jeglichem Risiko, über mögliche Risiken müssen Ärzte Patienten vor Operationen aber umfassend aufklären. Wer sich zunächst einmal unsicher ist, ob ein ärztlicher Eingriff ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann sich in einem ersten Schritt erst einmal an seine Krankenkasse wenden.

Grundsätzliches

Auch wenn Fehler in vielen Fällen irreversibel sind, Betroffene von Ärztepfusch haben in jedem Fall Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Um von diesem Recht jedoch Gebrauch machen zu können, muss der Behandlungsfehler zunächst einmal rechtssicher nachgewiesen werden. Hierfür ist es in einem ersten Schritt ratsam, sämtliche Krankenunterlagen inklusive der Patientenakte anzufordern. Diese können dann genutzt werden, um einen möglichen Behandlungsfehler nachzuweisen.

„Unterstützen können einem dabei die Krankenkassen, Schlichtungsstellen oder auch auf das Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte“, sagt RA Björn Weil aus Gießen.

Die begleitende Unterstützung eines Anwalts ist in vielen Fällen ratsam, alleine um rechtlich immer auf der richtigen Seite zu stehen.

Erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht wissen genau, welche Möglichkeiten und Instrumente zur Verfügung stehen, um die Rechte des Patienten auch bei Ärztepfusch zu wahren.

Was sollte man allgemein zum Thema Ärztepfusch und Behandlungsfehler wissen?

  • Etwaige aus Behandlungsfehlern resultierenden Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
  • Als Ärztepfusch bezeichnet man einen Behandlungsfehler nur dann, wenn der behandelnde Arzt fahrlässig gehandelt hat. Im Zweifel ist das schwer nachzuweisen.
  • Betroffene von Behandlungsfehlern haben Anspruch auf eine angemessene finanzielle Entschädigung, allerdings nur dann, wenn der Grund für den Schaden nachweislich aus einem Ärztefehler resultiert.
  • Wenn keine gültige Einigung mit dem Arzt möglich ist, bleibt dem Betroffenen nur die Klage.
  • Es lohnt sich einen Anwalt einzuschalten, um die Beweisführung zu übernehmen und den rechtlichen Rahmen sicherzustellen. 
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Welche Fehler von Ärzten können als Ärztepfusch ausgelegt werden?

Ärzte sind dazu verpflichtet, Behandlungen korrekt, also nach bestem Wissen und gewissen durchzuführen. Behandlungsfehler können sowohl bei der Anamnese, bei der Befunderhebung, bei Diagnosen, bei Therapien, der Nichteinhaltung von Hygienevorschriften oder der Verwendung nicht geeigneter technischer Hilfsmittel entstehen.

Behandlungsfehler-Statistik der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen 2019

Weiterhin kann es auch schon bei der Aufklärung des Patienten zu Fehlern kommen. Wird ein Patient also nicht ordnungsgemäß über Behandlungsverlauf, Krankheitsbild, mögliche Risiken oder alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt, kann ebenfalls Ärztepfusch vorliegen.

Darüber hinaus sind Ärzte dazu verpflichtet, eine genaue Dokumentation über jeden einzelnen Behandlungsschritt anzufertigen. Wenn hier Lücken sind oder die Dokumentation fehlerhaft, besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass entsprechender Ärztepfusch vorliegt.

Krankenkasse kontaktieren

Der erste Schritt bestehen darin, die Krankenkasse über einen möglichen Behandlungsfehler zu informieren. Dazu sollte man den Fall ausführlich schildern und konkrete Beschwerden vortragen. Anschließend können Mitarbeiter über die konkreten Patientenrechte aufklären und weitere Schritte beraten.

Daraufhin wird die Krankenkasse überprüfen, ob die Vorwürfe gerechtfertigt sind und die entsprechenden Krankenakten und Behandlungsunterlagen anfordern. Leider ist es in der Regel notwendig, die Krankenkasse hierfür von der Schweigepflicht zu entbinden.

Gutachten in Auftrag geben

Sollten sich die Vorwürfe erhärten und tatsächlich ein konkreter Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu erkennen sind, gilt es dies in einem Gutachten zu dokumentieren.

Verantwortlich für ein solches kostenloses Gutachten ist normalerweise der Medizinische Dienst (MDK).

Dieses Gutachten klärt den Sachverhalt allerdings nicht in Gänze und kommt zu keinem abschließenden Ergebnis. Es dient lediglich als eine fachliche Grundlage für eine nachfolgende Klärung. Damit ein Ärztepfusch auch nachweisbar ist, müssen folgende Aspekte vorliegen:

  • Dem Patienten ist ein Gesundheitsschaden entstanden.
  • Der Schaden ist auf einen Fehler des behandelnden Arztes zurückzuführen.
  • Das Risiko der Behandlung war vom Arzt einzuschätzen.
  • Der Anspruch auf Schadensersatz darf nicht verjährt sein.

Andernfalls hat der Betroffene schlechte Chancen tatsächlich für einen Behandlungsfehler entschädigt zu werden.

Stellungnahme einfordern

Nach der Erstellung des Gutachtens gilt es eine schriftliche Stellungnahme der Krankenkasse einzufordern. Sie soll erklären, welche Fakten zu dem betreffenden Fall vorliegen und wie die Situation eingeschätzt wird. Sollte die Krankenkasse dabei zu dem Schluss kommen, dass trotz klarer Hinweise und Fakten kein Behandlungsfehler festgestellt werden kann, gilt es einen Fachanwalt mit dem Fall zu betrauen.

Sobald also der verdacht auf einen Behandlungsfehler vorliegt, gilt es zügig zu handeln und seine Krankenkasse umgehend über diesen Umstand zu informieren. Empfehlenswert ist es auch einen Fachanwalt für Medizinrecht einzuschalten, um die Chancen auf eine Entschädigung zu erhöhen. Je mehr Zeit zwischen Behandlung und Meldung vergeht, desto schwerer wird es diesen Fehler nachzuweisen.